S a t z u n g
des Schach-Club Stukenbrock von 1969 e. V.
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§ 1 Name, Sitz und Zweck
1) Der Verein führt den Namen „Schach-Club Stukenbrock von 1969 e.V.“
2) Er ist in dem Vereinsregister eingetragen und führt den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e. V.“
3) Der Verein hat seinen Sitz in Schloß Holte-Stukenbrock.
4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, zu denen die Pflege und Förderung des Schachsports gehören.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5) Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7) Der Verein ist Mitglied im Schachverband Ostwestfalen-Lippe und über diesen Mitglied im Schachbund Nordrhein-Westfalen (S.B NRW) und im Deutschen Sportbund. Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich gegebenenfalls den Satzungen und Ordnungen dieser Verbände.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2) Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren muß die schriftliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreter vorliegen.
3) Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand; sie ist entsprechend zu bestätigen.
4) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
5) Eine Ablehnung muß schriftlich begründet werden.
§ 3 Ende der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
2) Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von
6 Wochen zulässig.
3) Ein Mitglied kann – nach vorheriger Anhörung – vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
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zu § 3 Ende der Mitgliedschaft
a) wegen erheblichen Nichterfüllens satzungsgemäßer Verpflichtungen
b) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und unsportlichen
Verhaltens
c) wegen unehrenhafter Handlungen
Der Termin der Anhörung ist dem Mitglied mindestens 1 Woche vorher schriftlich per Einschreiben mitzuteilen.
§ 4 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung (Termin s. § 3, Abs. 3) vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des
Vereins
c) angemessene Geldstrafe
Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief mitzuteilen.
§ 5 Mitgliederbeiträge
1) Alle Mitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliederbeitrages verpflichtet.
2) Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt, desgleichen etwaige Ermäßigungen oder Freistellungen aus besonderem Anlaß bzw. bei bestimmten Mitgliedern. Ebenso bestimmt die Versammlung den Fälligkeitstermin sowie das Kassierverfahren.
§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit
1) Stimmberechtigt sind grundsätzlich alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann auch Minderjährigen vom 16. Lebensjahr an gewährt werden, wenn sie von den Erziehungsberechtigten eine schriftliche Einverständniserklärung vorlegen oder im Aufnahmeantrag eine gleiche Erklärung der Erziehungsberechtigten vorgelegen hat.
2) Das Stimmrecht bei Mitgliedern kann nur persönlich ausgeübt werden.
3) Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
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§ 8 Mitgliederversammlung
1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung).
2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres statt. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 10 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder beim Vorsitzenden beantragt hat.
4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit schriftlicher Einladung an die im Sinne des § 6 ds. Satzung stimmberechtigten Mitglieder oder durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse.
Zwischen dem Tag der Einladung bzw. der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens 10 Tagen liegen.
5) Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen, die folgende Punkte enthalten muß:
a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht u. Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen
e) Beschlußfassung über vorliegende Anträge
f) Festsetzung von Mitgliederbeiträgen und außerordentlichen Beiträgen sowie
Aufnahmegebühren
6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
7) Anträge können gestellt werden
a) von den Mitgliedern
b) vom Vorstand
8) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen Mitglieder (stimmberechtigten) beschlossen werden.
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§ 9 Der geschäftsführende Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Kassierer
Schriftführer
und Spielleiter
2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Vertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.
3) Der geschäftsführende Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
4) Zu den Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes gehören
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
b) die Erledigung aller dringlichen Aufgaben,
c) zeitgemäße optimale Wahrnehmungen der Aufgaben im Sinne des § 1 ds. Satzung
§ 10 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Wahlen
Folgende Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Generalversammlung auf Dauer von 2 Jahren gewählt:
1) 1. Vorsitzender
2) 2. Vorsitzender
3) Kassierer und Schriftführer
4) Spielleiter
Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist.
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§ 12 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers.
§ 13 Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen
hat oder
b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3) Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Gemeinde Schloß Holte-Stukenbrock.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.
Schloß Holte-Stukenbrock, 13.03.1984
gez. Liborius Justus gez. Manfred Schulz
(1. Vorsitzender) (2. Vorsitzender)
gez. Josef Schulze Dieckhoff
gez. Petra Pannach
gez. Klaus Köppen
gez. Günter Wiesner
gez. Edmund Dirkschnieder